Sondernutzungsgenehmigung
Eine Vielzahl von Leistungen und Informationen im Zusammenhang mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) und der Digitalisierung der Verwaltung finden Sie beim "Bürger- und Unternehmensservice Rheinland-Pfalz".
In vielen Fällen kann es notwendig werden, die Straße z. B. zur Aufstellung eines Gerüstes oder eines Bauschuttcontainers zu nutzen. Auch eine Nutzung zur Aufstellung von Waren- oder Werbeständern kommt vielleicht in Betracht.
Hier stellt sich immer wieder die Frage der Erfordernis einer entsprechenden Erlaubnis.
Zur Beantwortung dieser Frage ist hinsichtlich der Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu unterscheiden in
- Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs
- Sondernutzung.
Im Rahmen des Gemeingebrauchs ist jedermann die Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet, soweit er den Gemeingebrauch anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Wird eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus z. B. als Verkaufsfläche vor einem Ladengeschäft oder zur Aufstellung von Gerüsten oder Bauschuttcontainern genutzt, liegt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung nach § 41 Landesstraßengesetz vor.
+++ WICHTIG: Bitte beachten Sie, dass unten genannte Personen Sondernutzungen nur dann erteilen, wenn gleichzeitig eine verkehrsbehördliche Anordnung notwendig ist (meistens im Fall einer Arbeitsstellensicherung bei Gerüsten, Container usw.).
Für Waren- und Werbeständer, Plakatierung, Werbebanner, Flyerverteilung, Infostände und Werbeanlagen (sofern nicht baugenehmigungspflichtig) ist Herr Kloos (Tel.: 9707-77) zuständig. +++
Zuständigkeit
- Amt
- Stadtwerke
- Abteilung
- Stadtwerke Straßenverkehr
- Strasse
- Saarlandstraße 364
- PLZ / Ort
- 55411 Bingen am Rhein
- Weiteres
-
Ansprechpartnerin: Andrea Scheffler
Hinweis
Die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Bingen am Rhein ist aufgrund personeller Engpässe momentan nur eingeschränkt zu erreichen. Es ist daher auch mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen.Anträge auf Erlass von „Verkehrsrechtlichen Anordnungen“ (z.B. Anträge für Gerüste, Arbeitsstellen, Umzüge, Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen) sind daher bitte mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf einzureichen. Richten Sie diese Anträge bitte an strassenverkehr@bingen.de.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
- Telefon
- 06721 9707-82 / -61
- Telefax
- 06721 9707-44
- E-Mail schreiben
Öffnungszeiten
MO - FR | 08:30 - 12:00 Uhr |
MO | 14:00 - 18:00 Uhr |
sowie nach Vereinbarung
Das Wahlamt ist zwischen den Jahren für Wahlvorschlagsträger wie folgt geöffnet:
23.12.2024 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
27.12.2024 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
30.12.2024 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Vorbereitung / Ablauf / Gebühren
Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Der formlose Antrag muss folgende Informationen enthalten:
- Wo soll die Nutzung stattfinden
- Welche Art der Nutzung
- Für welchen Zeitraum
- Die Nutzfläche ist in m² anzugeben
- Eine verantwortliche Person ist zu benennen
- Bei Aufstellung von Tischen und Stühlen ist eine Skizze beizufügen
Gebühren:
Die Verwaltungsgebühr bei Nutzungen im Zusammenhang mit Baustellen liegt zwischen € 15,00 und € 150,00, bei sonstigen Genehmigungen in der Regel bei € 10,00.
Die Sondernutzungsgebühr beträgt bei Nutzung im Zusammenhang mit Baustellen € 0,50 je m² monatlich; bei Straßenfesten € 5,00; bei Waren- und Werbeständern € 5,00 je m² monatlich; bei Plakatierungen € 0,75 je Plakat; bei Tischen und Stühlen sind die ersten 10 m² frei, jeder weitere m² wird mit € 2,50 monatlich berechnet.