Hundesteuer
Eine Vielzahl von Leistungen und Informationen im Zusammenhang mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) und der Digitalisierung der Verwaltung finden Sie beim "Bürger- und Unternehmensservice Rheinland-Pfalz".
Hundebesitzer haben für jeden gehaltenen Hund eine Steuer zu entrichten.
Zuständigkeit
- Amt
- Kämmerei
- Abteilung
- Steuerabteilung
- Ansprechpartner
- Bernhard Fleck
- Strasse
- Burg Klopp
- PLZ / Ort
- 55411 Bingen am Rhein
- Telefon
- 06721 184-234
- Telefax
- 06721 184-233
- E-Mail schreiben
Öffnungszeiten
MO - FR | 08:30 - 12:00 Uhr |
MO | 14:00 - 18:00 Uhr |
sowie nach Vereinbarung
Das Wahlamt ist zwischen den Jahren für Wahlvorschlagsträger wie folgt geöffnet:
23.12.2024 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
27.12.2024 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
30.12.2024 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Ablauf
Wer muss Hundesteuer zahlen?
Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.
Anzeigepflicht
Wer einen Hund in Bingen am Rhein hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Stadtverwaltung Bingen anzumelden.
Beginn der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er 3 Monate alt wird.
Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend.
Die Abmeldung des Hundes bei der ehemaligen Wohnsitzgemeinde ist vom Hundehalter zu veranlassen.
Festsetzung und Fälligkeit
Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt. Der Steuerbescheid hat fortdauernde Gültigkeit auch für die Folgejahre bis zum Erhalt eines neuen Bescheides.
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
Wie hoch ist die Hundesteuer?
Derzeit beträgt der Steuersatz jährlich 108,00 € für den ersten Hund, 144,00 € für den zweiten Hund und 180,00 € für jeden weiteren Hund. Für die Haltung eines und ggf. weiteren gefährlichen Hundes gemäß § 10 Hundesteuersatzung beträgt der Steuersatz jährlich 600,00 €.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt werden.