Fahrschulerlaubnis
Eine Vielzahl von Leistungen und Informationen im Zusammenhang mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) und der Digitalisierung der Verwaltung finden Sie beim "Bürger- und Unternehmensservice Rheinland-Pfalz".
Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftige Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschul-Erlaubnis.
Die Stadtverwaltung Bingen am Rhein ist zuständige örtliche Erlaubnisbehörde für die Genehmigung von Fahrschulhaupt- wie auch -zweigstellen, die innerhalb des Stadtgebietes gegründet werden.
Daneben steht die Stadtverwaltung Bingen am Rhein auch in allen weiteren Belangen auf dem Gebiet des Fahrschulwesens beratend und unterstützend, aber auch im Rahmen der regelmäßigen Fahrschulprüfung überwachend, zur Verfügung.
Zuständigkeit
- Abteilung
- Überwachung ruhender Verkehr
- Ansprechpartner
- Marius Schielke
- Strasse
- Rochusallee 2
- PLZ / Ort
- 55411 Bingen am Rhein
- Telefon
- 06721 184-267
- Telefax
- 06721 184-180
- E-Mail schreiben
Öffnungszeiten
MO - FR | 08:30 - 12:00 Uhr |
MO | 14:00 - 18:00 Uhr |
sowie nach Vereinbarung
Telefonzeiten:
MO | 08:30-12:00 Uhr 14:00-18:00 Uhr |
DI | 08:30-12:00 Uhr 14:00-15:00 Uhr |
MI | 08:30-12:00 Uhr 14:00-15:00 Uhr |
DO | 08:30-12:00 Uhr 14:00-15:00 Uhr |
FR | 08:30-12:00 Uhr |
Vorbereitung / Ablauf / Gebühren
Im Wesentlichen ist die Erlaubniserteilung an folgende Voraussetzungen gebunden:
- Mindestalter 25 Jahre,
- Besitz der Fahlehr-Erlaubnis, für die die Fahrschulerlaubnis beantragt wird,
- hauptberufliche Ünterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Inhaber der Fahrschulerlaubnis für mindestens zwei Jahre,
- Fahrschulbetriebswirtschafts-Lehrgang,
- Besitz eines Unterrichtsraums (mind. 25 m² Gesamtlehrraumfläche), der erforderlichen Lehrmittel und des für die Ausbildungsklasse bestimmten Kraftfahrzeugs,
- Baugenehmigung besitzt, die eine Nutzung als Fahrschulraum gewährt.
Aufgrund der sich stetig ändernden Rechtslage kann weder für den Inhalt noch für den Umfang der Voraussetzungen Gewähr übernommen werden.
Zur individuellen Auskunft und Beratung wenden Sie sich deshalb bitte an den genannten Ansprechpartner.