Fahrlehr-Erlaubnis
Eine Vielzahl von Leistungen und Informationen im Zusammenhang mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) und der Digitalisierung der Verwaltung finden Sie beim "Bürger- und Unternehmensservice Rheinland-Pfalz".
Wer Personen ausbilden möchte, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Fahrerlaubnis/Führerschein) erwerben wollen, muss sich zum Fahrlehrer ausbilden lassen und bedarf einer behördlichen Fahrlehr-Erlaubnis.
Die Stadtverwaltung Bingen am Rhein ist zuständige örtliche Erlaubnisbehörde für Bewerber um die Fahrlehr-Erlaubnis, die ihren Wohnsitz innerhalb des Stadtgebietes besitzen.
Gleichzeitig ist die Stadtverwaltung Bingen am Rhein für Erweiterungen der Fahrlehr-Erlaubnis zuständig, sofern der Bewerber in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer Fahrschule mit Hauptsitz in Bingen am Rhein steht.
Daneben steht die Stadtverwaltung Bingen am Rhein auch in allen weiteren Belangen im Bereich des Fahrlehrerwesens beratend und unterstützend zur Verfügung.
Zuständigkeit
- Abteilung
- Überwachung ruhender Verkehr
- Ansprechpartner
- Marius Schielke
- Strasse
- Rochusallee 2
- PLZ / Ort
- 55411 Bingen am Rhein
- Telefon
- 06721 184-267
- Telefax
- 06721 184-180
- E-Mail schreiben
Öffnungszeiten
MO - FR | 08:30 - 12:00 Uhr |
MO | 14:00 - 18:00 Uhr |
sowie nach Vereinbarung
Telefonzeiten:
MO | 08:30-12:00 Uhr 14:00-18:00 Uhr |
DI | 08:30-12:00 Uhr 14:00-15:00 Uhr |
MI | 08:30-12:00 Uhr 14:00-15:00 Uhr |
DO | 08:30-12:00 Uhr 14:00-15:00 Uhr |
FR | 08:30-12:00 Uhr |
Die Ausbildung von Fahrschülern verlangt - mit Rücksicht auf die besondere Verantwortung gegenüber dem Fahrschüler sowie unter Beachtung der allgemeinen Verkehrssicherheit - ein hohes Maß an persönlicher Zuverlässigkeit, körperlicher, geistiger wie auch fachlicher Eignung des Fahrlehrers.
Da die konkreten Anforderungen an den Fahrlehr-Erlaubnis-Bewerber einem ständigen Wandel unterliegen, empfehlen wir stets, die gegenwärtigen Voraussetzungen und notwendigen Antragsunterlagen bei dem genannten Ansprechpartner anzufragen.
Im Wesentlichen ist die Erlaubniserteilung -Grunderlaubnis, Klasse BE (befristet)- an folgende Voraussetzungen gebunden:
- Mindestalter 21 Jahre,
- abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine gleichwertige Vorbildung (Hochschul- od. Fachhochschulreife),
- Fahrerlaubnis der Klasse BE (Fahrerlaubnis auf Probe genügt nicht!),
- achtmonatige Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte,
- erfolgreiche Ablegung der fahrpraktischen und der Fachkundeprüfung
Zum Verfahren:
Die Grundfahrlehr-Erlaubnis wird in der Fahrerlaubnisklasse BE erteilt. Dabei umfasst die Ausbildung nachfolgende Abschnitte:
a) Theoretische und praktische Ausbildung von zunächst 8 Monaten in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte im Hinblick auf die sich anschließende fahrpraktische und Fachkundeprüfung. Nach erfolgreicher Teilnahme wird dem Bewerber die auf 2 Jahre befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt.
b) Zur Vorbereitung auf die abzulegenden Lehrproben im theoretischen und praktischen Unterrichtes muss der Anwärter nach Erteilung der befristeten Fahrlehrerlaubnis eine zusätzlichen Ausbildung von vier Monaten in einer Ausbildungsfahrschule, unterbrochen durch zwei je einwöchige Lehrgänge in einer Fahrlehrerausbildungsstätte, durchlaufen.
Sofern diese ebenfalls erfolgreich beendet wurden, hat der Anwärter abschließend einen Antrag auf die unbefristete Fahrlehrerlaubnis, als Zulassungsvoraussetzung für die Abnahme der Lehrproben, zu stellen.