Abbruch von Gebäuden
Eine Vielzahl von Leistungen und Informationen im Zusammenhang mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) und der Digitalisierung der Verwaltung finden Sie beim "Bürger- und Unternehmensservice Rheinland-Pfalz".
Der Abbruch von Gebäuden und baulichen Anlagen ist gemäß § 62 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz größtenteils genehmigungsfrei. Ausnahmen gelten beispielsweise für den Abbruch eines Hochhauses (mehr als 22 m Höhe über der Geländeoberfläche) oder für den Abbruch eines Kulturdenkmales; hierfür sind Genehmigungen einzuholen.
Generell wird empfohlen, sich im Einzelfall zu erkundigen.
Zuständigkeit
- Amt
- Bauamt
- Abteilung
- Bauaufsicht
- Strasse
- Rochusallee 2
- PLZ / Ort
- 55411 Bingen am Rhein
- Telefon
- 06721 184-321 bzw. -155
- Telefax
- 06721 184-121
- E-Mail schreiben
Öffnungszeiten
MO |
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr |
DO | 08:30 - 12:00 Uhr |
sowie nach Vereinbarung
Damit wir uns bei persönlicher Vorsprache auf das Gespräch und Ihr Anliegen vorbereiten können, empfehlen wir Ihnen eine vorherige Terminvereinbarung.
Wichtig:
Unabhängig davon, ob Sie uns per Mail oder telefonisch kontaktieren, benötigen wir zur Bearbeitung Ihrer Anfrage zwingend die vollständige Adresse des Vorhabens (Ort, Straße und Hausnummer) oder die Angabe des Flurstücks und – falls vorhanden – das Aktenzeichen des Vorhabens.
Bitte beachten Sie, dass wir ausschließlich für Vorhaben im Stadtgebiet von Bingen und seinen Stadtteilen (Bingerbrück, Büdesheim, Kempten, Dromersheim, Dietersheim, Sponsheim und Gaulsheim) zuständig sind.
Vorbereitung / Ablauf / Gebühren
- mitzubringen ist ein Bauantrag (soweit erforderlich)
- es wird eine Gebühr nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis berechnet