Bauleitplanung

Die Bauleitplanung ist das bedeutendste Instrument der Stadtplanung. Ihre Aufgabe ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke nach Maßgabe des Baugesetzbuchs vorzubereiten und zu lenken (§ 1 Abs. 1 BauGB). Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 2 BauGB Flächennutzungspläne (vorbereitender Bauleitplan) und Bebauungspläne (verbindlicher Bauleitplan). 

Die Bauleitplanung regelt die Bodennutzung und Bebauung einer Region. Es werden Bauvorhaben ermöglicht und städtebauliche Fehlentwicklungen vermieden, um eine sinnvolle Ordnung der baulichen Nutzung zu gewährleisten.
Die Bauleitpläne gliedern sich in einen vorbereitenden Bauleitplan – den Flächennutzungsplan und einen daraus abgeleiteten verbindlichen Bauleitplan – den Bebauungsplan. Im Baugesetzbuch (BauGB) wird dieses zweistufige Verfahren umfassend geregelt.
Zunächst wird der Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt. Dieser definiert die Nutzungsziele bestimmter Flächen, wie zum Beispiel die Einteilung in Wohnfläche, Gewerbliche Baufläche oder Waldfläche. Aus dem Flächennutzungsplan wird der Bebauungsplan abgeleitet. Dieser regelt die Details der Bebauung, wie zum Beispiel die maximale Bauhöhe, die Anzahl der Geschosse oder Abstandsflächen.
Das Erstellen der Bauleitpläne und Auskünfte zur Bauleitplanung und planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben sind Aufgabe der Stadtplanungsabteilung.


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