Satzung zur 15. Änderung der Hauptsatzung der großen kreisangehörigen Stadt Bingen am Rhein vom 22. Februar 2001

26.06.2024

Satzung zur 15. Änderung der Hauptsatzung der großen kreisangehörigen Stadt Bingen am Rhein vom 22. Februar 2001

Aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) vom 21. Februar 1974 (GVBl. S. 98) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FeuerwEntschV RP) vom 12. März 1991 (GVBl. S. 85), in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bingen am Rhein folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Die Hauptsatzung der großen kreisangehörigen Stadt Bingen am Rhein vom 22. Februar 2001 in der derzeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert: 

1. § 1 wird wie folgt neugefasst:

§ 1
Form der öffentlichen Bekanntmachungen
(1)  Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 14 E-Government-Gesetz Rheinland-Pfalz erfolgen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite der Stadt Bingen am Rhein unter der Adresse „https://www.bingen.de" . Öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen erfolgen in einer Zeitung. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. 

2. § 11 wird wie folgt neugefasst:
§ 11 Aufwandsentschädigung der Feuerwehrangehörigen gemäß § 1 Absatz 1 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der FeuerwEntschV RP in der jeweils geltenden Fassung und der Absätze 2 bis 5. 

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten
1. der ehrenamtliche Wehrleiter sowie seine ständigen Vertreter,
2. der ehrenamtliche Wehrführer sowie seine ständigen Vertreter,
3. die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden; hierzu gehören:
a) die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, und ihr ständiger Vertreter,
b) die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr,
c) die ehrenamtlichen Gerätewarte für die PSA gegen Absturz,
d) die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und
e) die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.

(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:
1. den Wehrleiter den Höchstbetrag nach § 10 Absatz 1 Nr. 1 der geltenden Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
2. den Wehrführer Bingen den Höchstbetrag nach § 10 Absatz 2 der geltenden Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
3. den Wehrführer Bingen-Büdesheim 75 % des Höchstbetrages nach § 10 Absatz 2 der geltenden Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
4. die Wehrführer Bingerbrück, Kempten und Dromersheim 37,5% des Höchstbetrages nach § 10 Absatz 2 der geltenden Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
5. die Wehrführer Gaulsheim und Sponsheim den Mindestsatz nach § 10 Absatz 2 der geltenden Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
6. dem Jugendfeuerwehrwart den Höchstsatz nach § 11 Absatz 4 der geltenden Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
7. die Bereichsleiter Brandschutz LZ 1, technische Hilfe LZ 2 und Wasserschutz LZ 2 a je 37,5 % des Höchstbetrages nach § 10 Absatz 2 der geltenden Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
8. die Feuerwehrangehörigen in der Alarm- und Einsatzplanung sowie für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel erhalten an Aufwandsentschädigung den Mindestsatz nach § 11 Absatz 5 der geltenden Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
9. der ehrenamtliche Gerätewart für die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz erhält an Aufwandsentschädigung den Mindestsatz gemäß § 11 Abs. 5 der geltenden Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
10. Die ständigen Vertreter der in Nummern 1 bis 6 genannten Feuerwehrangehörigen erhalten jeweils die Hälfte der dem Vertretenen zustehenden Aufwandsentschädigung.

(5)  Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige erhalten eine Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden bei denen auf Grund des § 36 LBKG Kostenersatz geleistet worden ist. Die monatliche Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige während des betreffenden Monats herangezogen worden ist.

Der Stundensatz beträgt 8,00 €.

 §2 

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

Stadtverwaltung Bingen am Rhein
55411 Bingen am Rhein, den 24.06.2024
Thomas Feser
Oberbürgermeister

Hinweis:
Nach § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bingen, 55411 Bingen am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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