Öffentliche Bekanntmachung: erneute Offenlegung
17.10.2024
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bingen am Rhein (Nr. 464.0) für das gesamte Gebiet der Stadt Bingen am Rhein
Erneute Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394) m. W. v. 01.01.2024 i.V.m. dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344).
Die am 30.08.2018 durch den Rat der Stadt Bingen beschlossene Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bingen wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 05.07.2021 bekannt gemacht.
Wesentliches Ziel der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ist weiterhin die gesamthafte Fortschreibung der künftigen Entwicklung der Stadt und ihrer Stadtteile für einen Zeitraum von ca. 15 bis 20 Jahren, indem die sich aus den voraussichtlichen Bedürfnissen ergebende, beabsichtigte Art der Bodennutzung dargestellt wird.
Der räumliche Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes umfasst das gesamte Gebiet der Stadt Bingen am Rhein.
Der Flächennutzungsplanentwurf hat zuletzt in der Zeit vom 27.03.2024 bis einschließlich 16.04.2024 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB (erneut) offen gelegen. Die Träger öffentlicher Belange wurden zeitgleich gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB (erneut) beteiligt. Die im Rahmen der Beteiligungsverfahren vorgebrachten Anregungen zum Planentwurf wurden mit Beschluss des Rates der Stadt Bingen vom 24.09.2024 abgewogen.
Es wurde eine Änderung des Flächennutzungsplanentwurfes vorgenommen, die die Grundzüge der Planung berührt und eine erneute Offenlage erfordert.
Die Änderung betrifft die Herausnahme der im bisherigen Verfahren dargestellten geplanten gewerblichen Baufläche „Gewerbe- und Industriepark Erweiterung Nordwest“.
Daher hat der Rat der Stadt Bingen in seiner Sitzung am 24.09.2024 die erneute Auslegung des Flächennutzungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB und die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB beschlossen.
Hiermit wird die erneuteAuslegungdes Flächennutzungsplanentwurfesgemäß § 3 Abs. 2 BauGB (erneute Beteiligung der Öffentlichkeit) bekannt gemacht. Diese Beteiligung wird gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB angemessen verkürzt.
Der Flächennutzungsplanentwurf liegt einschließlich Planzeichnung, Begründung (inkl. Umweltbericht) und Anlage zur Begründung in der Zeit vom 25.10.2024 bis einschließlich 10.11.2024 erneut offen. Ergänzend wird der Landschaftsplan zur Flächennutzungsplanung zur Einsichtnahme bereitgestellt.
Im Rahmen der Beteiligungsschritte gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB sind umweltrelevante Stellungnahmen mit folgenden Sachverhalten eingegangen (wesentliche Inhalte werden zusammengefasst):
1. Stellungnahme Stadtwerke Bingen am Rhein, Klimaschutzmanagement vom 09.02.2023 mit Aussagen zum Schutzgut Klima (Klimaschutz und -anpassung)
2. Stellungnahmen Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE), Direktion Landesarchäologie (Mainz) vom 22.02.2023 und 13.11.2023 mit Aussagen zu den Schutzgütern Kultur- und Sachgüter (mögliche archäologische Funde)
3. Stellungnahmen Kreisverwaltung Mainz-Bingen vom 02.03.2023 mit Aussagen zum Schutzgut Wasser (Gewässerschutz, Überschwemmungsgefährdung) und vom 13.12.2023 zum Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt (artenschutzrechtliche Kompensation)
4. Stellungnahme Landesamt für Geologie und Bergbau vom 02.03.2023 mit Aussagen zum Schutzgut Boden (Baugrund, Hangstabilität)
5. Stellungnahme Forstamt Boppard vom 03.03.2023 mit Aussagen zu den Schutzgütern Pflanzen und biologische Vielfalt sowie Klima (erhaltenswerte Gehölze, klimatische Ausgleichswirkung)
6. Stellungnahmen Zweckverband Welterbe Oberes Mittelrheintal vom 10.03.2023 sowie Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE), Direktion Landesdenkmalpflege vom 13.03.2023 mit Aussagen zum Schutzgut Landschaftsbild (Kulturlandschaft Oberes Mittelrheintal)
Umweltbezogene Informationen zu den Schutzgütern Pflanzen und biologische Vielfalt finden sich in (3) und (5).
Es wurden Aussagen getroffen bzw. Hinweise gegeben zu bestehenden Vegetationsstrukturen und deren Bedeutung für klimatische Ausgleichswirkungen sowie Gefahren durch das Absterben von Bäumen durch klimawandelbedingte Trockenheit.
Umweltbezogene Informationen zum Schutzgut Boden finden sich in (4).
Es wurden Aussagen getroffen bzw. Hinweise gegeben zu Eingriffen in den Baugrund sowie zur Hangstabilität und Empfehlungen zu Baugrunduntersuchungen.
Umweltbezogene Informationen zum Schutzgut Wasser finden sich in (3).
Es wurden Aussagen getroffen bzw. Hinweise gegeben zur Sicherung eines Mindestmaßes an Entwicklungspotential für Gewässer, zu baulichen Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern sowie zu Überschwemmungsgefährdungen und Hochwasserschutz.
Umweltbezogene Informationen zum Schutzgut Klima finden sich in (1) und (5).
Es wurden Aussagen getroffen bzw. Hinweise gegeben zu klimatischen Ausgleichswirkungen der bestehenden Vegetationsstrukturen sowie zu Belangen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, die in der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung Berücksichtigung finden sollen.
Umweltbezogene Informationen zu den Schutzgütern Kultur- und Sachgüter finden sich in (2).
Es werden Aussagen getroffen bzw. Hinweise gegeben zu möglichen archäologischen Funden aus der Römerzeit, Eisenzeit oder Jungsteinzeit, die bei weiteren Bodenuntersuchungen gefunden werden könnten.
Umweltbezogene Informationen zum Schutzgut Landschaftsbild finden sich in (6).
Es wurden Aussagen getroffen bzw. Hinweise gegeben zum Managementplan Welterbe Oberes Mittelrheintal, der Aussagen zum Schutz der eingetragenen Merkmale der besonderen Kulturlandschaft enthält.
Weiterhin wurden Einwendungen Privater mit umweltbezogenen Informationen zu den o.g. Schutzgütern getätigt.
Diese Unterlagen werden zusätzlich verfügbar gemacht.
Entsprechend § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 01.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) wird die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet unter der Adresse:
http://www.bingen.de/aktuelle-bauleitplanverfahren sowie im Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz: www.GeoPortal.rlp.de ersetzt.
Gemäß § 3 Abs. 2 PlanSiG besteht die Möglichkeit, eine digitale Zusendung der Unterlagen anzufordern oder eine Einsichtnahme der Unterlagen in der Stadtverwaltung nach vorheriger Terminabsprache vorzunehmen. Zwecks Anforderung von Unterlagen oder Terminabsprache wenden Sie sich bitte an Frau Andrea Götz (Telefon 06721-184-146) oder an stadtplanung@bingen.de.
Während der Auslegung hat jeder das Recht, den Entwurf des Flächennutzungsplanes einzusehen und zu erörtern. Stellungnahmen zum Flächennutzungsplan können während der Auslegungsfrist schriftlich vorgebracht oder zur Niederschrift gegeben werden. Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB nur zu den geänderten Teilen (Herausnahme geplante gewerbliche Baufläche „Gewerbe- und Industriepark Erweiterung Nordwest“) abgegeben werden.
Stellungnahmen sind zu adressieren an: Stadtverwaltung Bingen, Bauamt, Rochusallee 2, 55411 Bingen am Rhein oder per Mail an stadtplanung@bingen.de. Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift bei der Behörde wird nach vorheriger Terminvereinbarung (siehe oben) ermöglicht.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Hinweis Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LDSG). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt und auf der Internetseite der Stadt Bingen abgerufen werden kann.
Stadtverwaltung Bingen am Rhein
Bingen, den 25.09.2024
Thomas Feser
Oberbürgermeister