Öffentliche Bekanntmachung

01.08.2024

Satzung zur 1. Änderung der Archivsatzung der großen kreisangehörigen Stadt Bingen am Rhein vom 18.11.2018

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), der § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 8 des Landesarchivgesetzes für Rheinland-Pfalz (LArchG) vom 5.10.1990 (GVBl. S. 277) und der § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, §§ 7, 8 des Kommunalabgabegesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bingen am Rhein am 12.03.2024 folgende Satzung beschlossen: 

§ 1

Die Archivsatzung der großen kreisangehörigen Stadt Bingen am Rhein vom 18.11.2018 wird wie folgt geändert:
Die Gebühren im Gebührenverzeichnis als Anlage und Bestandteil der Archivsatzung werden für folgende Punkte angehoben:

 

 

Alt

neu

5.1

Ausstellung einer beglaubigten Registerablichtung aus dem Archiv

12,00 €

13,00 €

5.2

In dem Fall der lfd. Nr. 5.1 für jede gleichzeitig beantragte und im selben Arbeitsgang hergestellte weitere beglaubigte Ablichtung aus einem Nachweis

6,00 €

6,50 €

 § 2
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Stadtverwaltung Bingen am Rhein
55411 Bingen am Rhein, 24.07.2024
Thomas Feser
Oberbürgermeister

Hinweis:
Nach § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bingen, 55411 Bingen am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zurück zur Übersicht