Festsetzung von Grundsteuer, Hundesteuer, Landwirtschaftskammerbeitrag und Weinbauabgaben für das Kalenderjahr 2024

14.02.2024

Öffentliche Bekanntmachung

Die Hebesätze der Grundsteuer A und B bleiben für das Kalenderjahr 2024 unverändert.
Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) in der Fassung vom 07.08.1973 (BGBI. I S.
965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) wird die
Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Die Steuersätze für die Hundesteuer bleiben für das Kalenderjahr 2024 ebenfalls unverändert.
Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) in der Fassung
vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 19.05.2022 (GVBl.
S. 207) wird die Hundesteuer für das Jahr 2024 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Dies gilt gleichermaßen für den Landwirtschaftskammerbeitrag und die Weinbauabgaben.
Auf die Erteilung von Einzelbescheiden wird verzichtet. Die Steuern und Abgaben sind nach den
zuletzt ergangenen Abgabebescheiden zu den Fälligkeitsterminen zu entrichten.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuer- bzw. Abgabenfestsetzung treten
für die Pflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher
Steuer- bzw. Abgabenbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb
einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch
Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Bingen am Rhein –
Steueramt -, Burg Klopp, 55411 Bingen am Rhein, angefochten werden. Auf die Möglichkeit der
Bankabbuchung wird hingewiesen.

Bingen am Rhein, den 14.02.2024
Stadtverwaltung Bingen
- Steueramt -

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