Bekanntmachung

11.05.2024

Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament und für die Kommunalwahlen am 09. Juni 2024

I.
Am Sonntag, 09. Juni 2024, finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen
Parlament (Europawahl) und in Rheinland-Pfalz gleichzeitig die Kommunalwahlen statt.
Das Wählerverzeichnis für die Stadt Bingen am Rhein wird an den Werktagen in der Zeit von
Montag, 20. Mai 2024 bis Freitag, 24. Mai 2024 während der Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltungen Bingen am Rhein, Ämterhaus, Wahlamt, Rochusallee 2 in 55411 Bingen am Rhein für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Alle Wahlberechtigten können die Richtigkeit
oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben
kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für
die im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes ein Sperrvermerk eingetragen
ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist
durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

II.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist,
spätestens am Freitag, 24. Mai 2024, bis 12.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Bingen am Rhein,
Ämterhaus, Wahlamt, Rochusallee 2, 55411 Bingen am Rhein, Einspruch einlegen. Der Einspruch
kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

III.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.
Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch
gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er
sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits
einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

IV.
Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl im Landkreis Mainz Bingen
– durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises
oder
– durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann an den Wahlen nur durch Briefwahl
teilnehmen.

V.
Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
1. in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte und
2. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das
Wählerverzeichnis
bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a
Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung
bis zum 24. Mai 2024 versäumt haben,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen
nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der
Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung
entstanden ist,
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst
nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Zu 1.: Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis
zum 07. Juni 2024, 18.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung mündlich (jedoch nicht telefonisch),
schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte ein entsprechendes Antragsformular – Rückseite der Wahlbenachrichtigung-. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, EMail
oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. 
Bei Beantragung per E-Mail sind der Familienname, die Vornamen, das Geburtsdatum und die
Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) des Antragstellers anzugeben. Darüber
hinaus soll wegen der zweifelsfreien Identifikation des Antragstellers die Angabe der Wählerverzeichnis- sowie der Wahlbezirksnummer, die der Wahlbenachrichtigung entnommen werden können, erfolgen. Falls die Zusendung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine
von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben
werden.
Für die elektronische Beantragung steht ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular im Internet
unter
www.bingen.de
zur Verfügung.
Der Antrag kann auch per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden:
briefwahl@bingen.de
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur
unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag,
15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichern Wahlberechtigt glaubhaft, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen
ist, kann ihnen bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Zu 2.: Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 2
Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch
bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein körperlich beeinträchtigter Wahlberechtigter kann
sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

VI.
Wahlberechtigte, die im Wege der Briefwahl wählen wollen, erhalten mit den Briefwahlunterlagen
für die Europawahl einen roten Wahlbriefumschlag, mit den Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahlen
einen orangefarbenen Wahlbriefumschlag. Die Anschriften, an die die Wahlbriefe
zurückzusenden sind, sind auf den Wahlbriefumschlägen angegeben. Ein Merkblatt für die Briefwahl
zur Europawahl und ein Merkblatt für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen enthält die für
die Wählerinnen und Wähler notwendigen Hinweise.
Briefwahl für die Europawahl
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Europawahl beantragt haben, erhalten mit dem
Wahlschein zugleich
– einen amtlichen Stimmzettel für die Europawahl,
– einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck „Stimmzettelumschlag für
die Briefwahl“,
– einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden
ist, mit dem Aufdruck „Wahlbrief“ und
– ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl.
Briefwahl für die Kommunalwahlen
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen beantragt haben, erhalten mit
dem gelben Wahlschein für die Kommunalwahlen zugleich
– je einen amtlichen Stimmzettel für jede Kommunalwahl zu der sie/er wahlberechtigt ist,
– einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck „Stimmzettelumschlag für
die Kommunalwahlen“,
– einen amtlichen mit der Anschrift der Stadtverwaltung versehenen orangefarbenen Wahlbriefumschlag
mit dem Aufdruck „Wahlbrief für die Kommunalwahlen“,
– ein Merkblatt für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, in den Fällen
des § 17 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung
auch noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung beantragt werden.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich,
wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte
vertritt; dies hat sie der Wahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Wahlberechtigte, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Stadtverwaltung selbst in Empfang nehmen,
können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden Wahlberechtigte Wahlbriefe,
so sind diese so rechtzeitig an die angegebene Stelle abzusenden, dass sie dort spätestens am
Wahltag, Sonntag, 09. Juni 2024, bis 18.00 Uhr, eingehen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe
seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische
Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten
Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme
erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten
ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson
ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer
anderen Person erlangt hat.
Der Wahlbrief für die Europawahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief
ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Der Wahlbrief für die Kommunalwahlen,
der durch die Deutsche Post AG übersandt werden soll, wird nicht frankiert; das Entgelt
wird von der Deutschen Post AG mit dem Landeswahlleiter zentral abgerechnet.
Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Werden die Wahlbriefe zu den angegebenen Stellen überbracht, so müssen sie dort spätestens
bis zum Ende der Wahlzeit eingehen. Die Wahlzeit der Kommunalwahlen und der Europawahl
endet am 09.06.2024 um 18.00 Uhr.
Wahlberechtigte, die durch Briefwahl an den Kommunalwahlen und der Europawahl teilnehmen,
müssen zwei Wahlbriefe absenden.

Bingen am Rhein, den 08.05.2024
Stadtverwaltung Bingen am Rhein
Der Wahlleiter
Thomas Feser
Oberbürgermeister

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