Allgemeinverfügung zum Mitführen von Taschen und Ähnlichem und zur Duldung von Kontrollen auf dem Binger Winzerfest 2024

28.08.2024

Öffentliche Bekanntmachung

Lageplan Gefahrenabwehrverordnung.Aufgrund der §§ 1, 2, 3 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland- Pfalz ( POG) in der Fassung vom 10.11.1993, (GVBI 1993, S. 595), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.09.2020 (GVBI S. 516) i. V. m. den §§ 35 Satz 2, 41, 43 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.07.2024 (BGBI. 2024 I Nr. 236) erlässt die Stadtverwaltung Bingen als zuständige Ordnungsbehörde folgende


Allgemeinverfügung
zum Mitführen von Taschen und Ähnlichem
und zur Duldung von Kontrollen auf dem Binger Winzerfest 2024

Die Allgemeinverfügung gilt für das gesamte Gelände des Binger Winzerfestes, welches in dem als Anlage zu dieser Verfügung beigefügten Lageplan gelb markiert ist.
Besucher des Binger Winzerfestes haben die Kontrolle von Taschen und Ähnlichem zu dulden.
Es ist geboten, zum Binger Winzerfest möglichst keine Taschen oder möglichst nur sehr kleine Hand- oder Bauchtaschen mitzubringen.

Von den Vorschriften dieser Allgemeinverfügung kann die Ordnungsbehörde in begründeten Fällen - soweit es mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist – Ausnahmen zulassen.

Die Regelungen des § 42 Waffengesetzes bleiben unberührt.
Diese Allgemeinverfügung gilt für den Zeitraum vom 30.08.2024 bis einschließlich 09.09.2024.

Begründung:
Aufgrund § 9 Abs. 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr im Sinne des POG liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung der tatsächlichen Sachlage in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintritt, falls die Ordnungsbehörde nicht eingreift. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben den Kollektivrechtsgütern den Schutz der gesamten Rechtsordnung sowie die absoluten Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch und das Vermögen.
Die Allgemeinverfügung ergeht angesichts der allgemeinen Sicherheitslage in Abstimmung mit der Polizei. Insbesondere in Hinblick auf die Vorkommnisse in Solingen, soll das Sicherheitsgefühl der Besucher gestärkt werden.
Die Kollegen der Polizei, des Vollzugsdienstes und des Sicherheitsdienstes werden mit der Verfügung ermächtigt verdachtsunabhängige Taschenkontrollen durchzuführen.
Die Taschenkontrollen dienen dazu, potenzielle Sicherheitsrisiken zu minimieren und eine angenehme Festatmosphäre für alle zu schaffen. Um dies zu gewährleisten, wird der Sicherheitsdienst, der Vollzugsdienst und die Polizei Präsenz zeigen und Taschenkontrollen durchführen. Die Kontrollen werden sorgfältig und professionell durchgeführt um einen reibungslosen Ablauf des Winzerfestes zu gewährleisten.
Die Eingangskontrollen bzw. Taschenkontrollen haben sich bereits bei anderen größeren Veranstaltungen wie z.B. dem Bad Kreuznacher Jahrmarkt über Jahre bewährt.
Es ist daher notwendig, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Taschen zu kontrollieren, sodass es verhältnismäßig ist, diese Allgemeinverfügung, zeitlich beschränkt, zu diesem Zweck zu erlassen.

Sofortvollzug:
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. 

Zwangsmittelandrohung:
Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung wird als Zwangsmittel der unmittelbare Zwang gemäß der §§ 1, 2, 61, 65 und 66 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) angedroht. 

Die Allgemeinverfügung ist auszugsweise dargestellt und kann nach der Bekanntmachung innerhalb eines Monats während der allgemeinen Sprechzeiten mit ihrer vollständigen Begründung bei der Stadtverwaltung Bingen, Amt für öffentliche Ordnung, Gebäude Ämterhaus, Rochusallee 2, 55411 Bingen am Rhein, eingesehen werden.

Inkrafttreten:
Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben und tritt für das Veranstaltungsgelände (s. Lageplan) Bingen am Rhein, in Kraft. 

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Bingen am Rhein, Amt für Öffentliche Ordnung, Rochusallee 2, 55411 Bingen am Rhein, einzulegen. 

Auf Grund der angeordneten sofortigen Vollziehung hat ein gegen diese Verfügung eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann bei dem Verwaltungsgericht in Mainz, Ernst- Ludwig- Straße 9, 55116 Mainz, ein Antrag auf vollständige oder teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBI. I S.17) in der derzeit geltenden Fassung gestellt werden. 

Bingen am Rhein, den 28.08.2024
Thomas Feser
Oberbürgermeister

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