Allgemeinverfügung Umlegung L419 Bingen

29.10.2024

Umlegung der Landesstraße (L) 419 im Gebiet der Stadt Bingen

I.  Abstufung der Landesstraße (L) 419 zur Gemeindestraße

II. Aufstufung der Kreisstraße (K) 8 zur Landesstraße (L) 419 

Allgemeinverfügung der Stadt Bingennach § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG)

I. Abstufung der Landesstraße (L) 419 zur Gemeindestraße

Die im Gebiet der Stadt Bingen verlaufende Teilstrecke der L419 hat in dem nachfolgend bezeichneten Abschnitt nicht mehr die Verkehrsbedeutung einer Landesstraße. Sie dient nur noch überwiegend dem örtlichen Verkehr. Die betroffene Teilstrecke der L419 wird daher gemäß § 38 in Verbindung mit § 3 Nr. 3 des Landesstraßengesetzes (LStrG) für Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273 ff.) in der derzeit gültigen Fassung mit Wirkung vom 01.01.2025 zu einer Gemeindestraße der Stadt Bingen abgestuft.

Die Abstufungsstrecke verläuft

   ab Station 0,000   von Netzknoten 6013 120
   bis Station 0,962 nach Netzknoten 6013 121

Die Länge der abgestuften Teilstrecke beträgt 0,962 km.

II. Aufstufung der Kreisstraße (K) 8 zur Landesstraße (L) 419

Die im Gebiet der Stadt Bingen verlaufende Teilstrecke der K8 hat in dem nachfolgend bezeichneten Abschnitt die Verkehrsbedeutung einer Landesstraße. Sie bildet innerhalb des Landesgebietes mit Landestraßen untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz und dient dem Durchgangsverkehr. Die betroffene Teilstrecke der K8 wird daher gemäß § 38 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 des Landesstraßengesetzes (LStrG) für Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273 ff.) in der derzeit gültigen Fassung mit Wirkung vom 01.01.2025 zu einer Landesstraße aufgestuft und wird Teil der L419.

Die Aufstufungstrecke verläuft

  ab Station 0,000   von    Netzknoten 6013 105
  bis Station 0,638  nach  Netzknoten 6013 121

Die Länge der aufgestuften Teilstrecke beträgt 0,638 km.

Die Straßenbaulast für die mit den Ziffern I. und II. vorgenannten Umstufungsstrecken geht mit der Ab- oder Aufstufung (Umstufung) in dem in § 11 in Verbindung mit § 31 LStrG bezeichneten Umfang nach Maßgabe von § 12 LStrG auf die Stadt Bingen als neuen Baulastträger über.

Ein Plan aus dem die Lage der Umstufungsstrecken ersichtlich ist, liegt für einen Monat nach Bekanntgabe während der Dienststunden (Mo-Fr von 8:30-12:00 Uhr und Mo von 14:00-18:00 Uhr) beim Stadtbauamt, Gebäude Ämterhaus, Rochusallee 2, 55411 Bingen am Rhein zur Einsichtnahme aus.

Die Verfügung gilt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Bingen, - Stadtbauamt -, Rochusallee 2, 55411 Bingen am Rhein einzulegen.

Stadtverwaltung Bingen am Rhein
Bingen, den 29.10.2024
Thomas Feser
Oberbürgermeister

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