Meldung der Wein- und Traubenmostbestände
19.07.2024
Letzter Abgabetermin: 7. August 2024
Meldung der Wein- und Traubenmostbestände
Zur Meldung der Wein- und Traubenmostbestände sind alle natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig Wein und/oder Traubenmost be- oder verarbeiten, lagern oder handeln.
Die Meldepflicht erstreckt sich im Einzelnen auf:
- die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,
- die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein- und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
- die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost,
soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbestand von mindestens 10.000 Liter verfügen. Besondere Meldeverpflichtung bei Sektgrundwein: Sektgrundwein, der zur Schaumweinherstellung in Handelsbetrieben lagert (Sektkellereien), ist unter „Schaumwein“ vom Verfügungsberechtigten nachzuweisen.
Die Meldeformulare sind bei der Stadtverwaltung Bingen am Rhein, Burg Klopp, Zimmer 20A erhältlich. Registrierte Nutzer können darüber hinaus die Meldungen auch online über das WeinInformationsPortal erstatten (wip.lwk-rlp.de). Die Meldungen müssen spätestens bis zum 07. August 2024 eingegangen sein.
Betriebe, die ihre Meldung nicht termingerecht abgeliefert haben, sind von Teilen der Stützungsmaßnahmen (Investitionsförderung) entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und deren Durchführungsbestimmungen ausgeschlossen bzw. müssen mit Kürzungen bei den Zuschüssen rechnen.
Wir bitten Sie deshalb, die Meldeformulare sehr sorgfältig auszufüllen und den Meldetermin zu beachten. Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in den zuständigen Dienststellen gerne zur Verfügung.
Die Meldung der oenologischen Verfahren entfällt ab 2024.