Für eine saubere und sichere Stadt

21.11.2024

Symbolbild.

Binger Ordnungsamt appelliert an die Bürgerinnen und Bürger

Gehören Sie zu den Einwohnern/innen die immer den Reinigungspflichten, nach der gültigen Straßenreinigungssatzung der Stadt Bingen nachkommen, dann möchten wir an dieser Stelle
„Vielen Dank!“  sagen.
Sie machen unsere Stadt ein Stückchen lebens- und liebenswerter.

Sie haben sich gerade dabei ertappt, wie Sie sich gefragt haben:
„Was ist eine Straßenreinigungssatzung?“
In diesem Fall geben wir Ihnen hier gerne die Antwort: „Diese regelt grundsätzliche Verpflichtungen für alle Anlieger der Stadt Bingen am Rhein, zur Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Bingen am Rhein“.

Grob zusammen gefasst besagt diese, dass die Verpflichtung für jeden Anlieger in unserer schönen Stadt besteht, die Gehwege und Fahrbahnen regelmäßig zu kehren, die Sauberhaltung des Rinnsteins, das Entfernen von herabgefallenem Laub als auch das Freihalten von Regeneinläufen und Hydranten, zu gewährleisten. Bei außerordentlichen Verschmutzungen (z.B. An- und Abfahrt von Baumaterialien etc.) ist eine sofortige, zusätzliche Reinigung nötig.

Wir wollen an dieser Stelle niemanden mit dem erhobenen Zeigefinger darauf hinweisen, dass eine Nichterfüllung, im Amtsdeutsch „Pflichtversäumnis/Ordnungswidrigkeit“ darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Oder durch dieses Verhalten möglicherweise auch noch haftungsrechtlichen Ansprüche ausgelöst werden könnten.
Nein! Wir möchten heute an Sie appellieren:
„Helfen Sie mit unsere Stadt sauber zu halten!“.

„An die Heckenscheren und…. LOS!“

Ab dem 01.10.2024 kann wieder nach Herzenslust „Gegärtnert“ werden und der Bewuchs von Sträuchern, Hecken und Bäumen von Ihrem Privatgrundstück, der in den öffentlichen Verkehrsraum ragt, zurückgeschnitten werden.
Im Amtsdeutsch würden wir jetzt sagen: "Die Stadt bittet alle Grundstückseigentümer, den Bewuchs an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen auf Überwuchs zu überprüfen und bei Bedarf zu beseitigen. Bei Geh- und Radwegen hat der Rückschnitt in einer Höhe von mindestens 2,50 Meter bündig bis zur Grundstücksgrenze zu erfolgen. Die Fahrbahn muss bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 Meter von jeglichem Überhang frei sein.“
Vielleicht würden wir in diesem Zusammenhang auch auf mögliche Pflichtversäumnisse und Ordnungswidrigkeiten hinweisen, die wir mit Bußgelder ahnden könnten.
Dieses Vorgehen entspricht auch der gängigen Verwaltungspraxis, allerdings freuen auch wir uns über jeden nicht versendeten „Anhörungsbögen“, dies bedeutet nämlich das jeder seinen Verpflichtungen nachkommt und unsere Stadt nicht nur schöner, sondern auch sicherer wird.

In diesem Sinne, viel Spaß!
Wir freuen uns auf Ihr Wirken und sagen schon einmal „Vielen Dank!“

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