Vorkaufsrecht (Bodenverkehrsgenehmigung)
Allgemeiner Hinweistext – die Informationen zu den Dienstleistungen finden Sie unterhalb:
Eine Vielzahl von Leistungen und Informationen im Zusammenhang mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) und der Digitalisierung der Verwaltung finden Sie beim "Bürger- und Unternehmensservice Rheinland-Pfalz".
Eine Vielzahl von Leistungen und Informationen im Zusammenhang mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) und der Digitalisierung der Verwaltung finden Sie beim "Bürger- und Unternehmensservice Rheinland-Pfalz".
Die dort hinterlegten Informationen werden sukzessive weiter ausgebaut. Zwischenzeitlich finden Sie alle Informationen wie gewohnt auf www.bingen.de.
Suche:
Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff in das Suchfeld ein. Die Auswahl passt sich automatisch an.
Lebensbereich
Bei einem Grundstücksverkauf steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu, wenn die Voraussetzungen des § 24 Baugesetzbuch - Allgemeines Vorkaufsrecht - oder des § 25 Baugesetzbuch - Besonderes Vorkaufsrecht - erfüllt sind.
Der Notar stellt daher an die Gemeinde den Antrag zu erklären, ob an dem Kaufgrundstück ein Vorkaufsrecht besteht/nicht besteht oder ausgeübt wird/nicht ausgeübt wird.
Nach Prüfung durch die Gemeinde stellt diese ein „Negativattest" aus und sendet es dem Notar zu.
Dieses Negativattest ist gebührenpflichtig und wird dem Erwerber durch die Gemeinde in Rechnung gestellt.
Zuständigkeit
- Amt
- Bauamt
- Abteilung
- Bauverwaltung
- Strasse
- Rochusallee 2
- PLZ / Ort
- 55411 Bingen am Rhein
- Telefon
- 06721 184-147
- Telefax
- 06721 184-121
- E-Mail schreiben
Öffnungszeiten
MO - FR | 08:30 - 12:00 Uhr |
MO | 14:00 - 18:00 Uhr |
sowie nach Vereinbarung