Stellplatzablöse
Eine Vielzahl von Leistungen und Informationen im Zusammenhang mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) und der Digitalisierung der Verwaltung finden Sie beim "Bürger- und Unternehmensservice Rheinland-Pfalz".
Die Bauordnungen der Länder verpflichten den Bauherren, in Verbindung mit neu zu errichtenden Gebäuden eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen zu schaffen, die nach Art der Nutzung des geplanten Gebäudes unterschiedlich aufgeschlüsselt sind (§ 47 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz).
Grundsatz für diese Verpflichtung ist die Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen durch parkende PKW..
In Fällen, in denen die Schaffung dieser geforderten Stellplätze nicht möglich ist, sieht die Landesbauordnung die Möglichkeit einer Ablösung von der Stellplatzpflicht vor.
Die Ablösung erfolgt durch die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages an die Gemeinde oder Stadt.
Die Höhe der Ablösesumme sowie der Geltungsbereich ist durch eine Satzung geregelt.
Zuständigkeit
- Amt
- Bauamt
- Abteilung
- Bauverwaltung
- Strasse
- Rochusallee 2
- PLZ / Ort
- 55411 Bingen am Rhein
- Telefon
- 06721 184-147
- Telefax
- 06721 184-121
- E-Mail schreiben
Öffnungszeiten
MO - FR | 08:30 - 12:00 Uhr |
MO | 14:00 - 18:00 Uhr |
sowie nach Vereinbarung