Spielautomatengenehmigung
Eine Vielzahl von Leistungen und Informationen im Zusammenhang mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) und der Digitalisierung der Verwaltung finden Sie beim "Bürger- und Unternehmensservice Rheinland-Pfalz".
Erteilung einer Erlaubnis nach § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit)
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Zuständigkeit
- Abteilung
- Gewerbeabteilung
- Ansprechpartner
- Cindy Pahlke
- Strasse
- Rochusallee 2
- PLZ / Ort
- 55411 Bingen am Rhein
- Telefon
- 06721 184-188
- Telefax
- 06721 184-180
- E-Mail schreiben
Öffnungszeiten
MO - FR | 08:30 - 12:00 Uhr |
MO | 14:00 - 18:00 Uhr |
sowie nach Vereinbarung
Das Wahlamt ist zwischen den Jahren für Wahlvorschlagsträger wie folgt geöffnet:
23.12.2024 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
27.12.2024 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
30.12.2024 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Vorbereitung / Ablauf / Gebühren
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
- Gewerbeanmeldung gemäß § 14 Gewerbeordnung
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33 c Gewerbeordnung
- Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart "0")
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart "9")
- Bescheinigung in Steuersachen
Gebühr:
€ 153,00 bis 1.533,00