Spielautomatengenehmigung
Erteilung einer Erlaubnis nach § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit)
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Zuständigkeit
- Abteilung
- Gewerbeabteilung
- Ansprechpartner
- Herbert Nußbaum
- Strasse
- Rochusallee 2
- PLZ / Ort
- 55411 Bingen am Rhein
- Telefon
- 06721 184-188
- Telefax
- 06721 184-180
- E-Mail schreiben
Öffnungszeiten
HINWEIS: Bitte beachten Sie, dass Sie die Gebäude der Stadtverwaltung aktuell nur mit Mund-Nasen-Bedeckung und nach vorheriger Terminvereinbarung betreten dürfen. Auch die Öffnungszeiten können abweichen. Weitere Informationen finden Sie unter www.bingen.de/Corona.
MO - FR | 08:30 - 12:00 Uhr |
MO | 14:00 - 18:00 Uhr |
sowie nach Vereinbarung
Vorbereitung / Ablauf / Gebühren
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
- Gewerbeanmeldung gemäß § 14 Gewerbeordnung
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33 c Gewerbeordnung
- Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart "0")
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart "9")
- Bescheinigung in Steuersachen
Gebühr:
€ 153,00 bis 1.533,00