Sonn- und Feiertagsgesetz
Eine Vielzahl von Leistungen und Informationen im Zusammenhang mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) und der Digitalisierung der Verwaltung finden Sie beim "Bürger- und Unternehmensservice Rheinland-Pfalz".
Einhaltung der Sonn- und Feiertage nach dem Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage
Die Sonn- und Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe. An diesen Tagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen. Über die allgemeinen Schutzbestimmungen hinaus sind die Gottesdienstzeiten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen besonders geschützt und daher alles zu unterlassen, was den Gottesdienst stören könnte. Ausnahmen sind nur nach Prüfung in Einzelfällen möglich.
Zuständigkeit
- Abteilung
- Ordnungsbehörde
- Ansprechpartner
- Denise Frühauf
- Strasse
- Rochusallee 2
- PLZ / Ort
- 55411 Bingen am Rhein
- Telefon
- 06721 184-195
- Telefax
- 06721 184-180
- E-Mail schreiben
Öffnungszeiten
MO - FR | 08:30 - 12:00 Uhr |
MO | 14:00 - 18:00 Uhr |
sowie nach Vereinbarung
Das Wahlamt ist zwischen den Jahren für Wahlvorschlagsträger wie folgt geöffnet:
23.12.2024 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
27.12.2024 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
30.12.2024 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr