Schornsteinfegerangelegenheiten
Eine Vielzahl von Leistungen und Informationen im Zusammenhang mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) und der Digitalisierung der Verwaltung finden Sie beim "Bürger- und Unternehmensservice Rheinland-Pfalz".
Die Stadt Bingen am Rhein ist in drei Kehrbezirke unterteilt und für jeden dieser Bezirke ist ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister bestellt. Den Kehrbezirk Bingen I übernimmt ab dem 01.05.2017 Herr Waldemar Bergen als Nachfolger von Herrn Viktor Schneider.
Herr Alexander Bleses hat zum 01.12.2023 die Nachfolge von Herrn Udo Fritzsch (Kehrbezirk Bingen II) angetreten. Herr Friedrich Sturm (Kehrbezirk Bingen III) sowie Herr Markus Mehlem (Kehrbezirk Mainz-Bingen VII) bleiben auch weiterhin für die bisherigen Kehrbezirke zuständig.
Das Aufgabengebiet der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wird in sogenannte hoheitliche und nicht hoheitliche Aufgaben unterteilt.
Zu den hoheitlichen und somit nicht übertragbaren Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören die Durchführung der Feuerstättenschau, der Erlass des Feuerstättenbescheides und die Abnahme von neuen Feuerstätten. Diese Aufgaben dürfen nur von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern in ihren jeweiligen Bezirken ausgeführt werden. Sie führen weiterhin die Kehrbücher ihres Bezirks und behalten so zur Wahrung der Brandsicherheit die Kontrolle über die durchzuführenden Arbeiten an allen Feuerstätten. Die Gebühren für diese Arbeiten richten sich nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO).
Zu den nicht hoheitlichen und damit übertragbaren Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören die Kehr- und Überprüfungsarbeiten. Diese können Sie sowohl von ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger als auch von einem bezirksfremden Bezirksschornsteinfeger oder von sonstigen Schornsteinfegerbetrieben bzw. zugelassenen Handwerksbetrieben ausführen lassen. Die Kosten für die Ausführung der Arbeiten richten sich dann nicht nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), sondern sind frei verhandelbar.
Eigentümer sind nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) selbst verpflichtet sich um die rechtzeitige Beauftragung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten zu kümmern. Hierbei gibt der Feuerstättenbescheid, den jeder Eigentümer im Rahmen der Feuerstättenschau zugestellt bekommen hat, Auskunft über die Art der auszuführenden Arbeiten und den Termin, bis zu dem diese Arbeiten zu veranlassen sind. Sollten Sie nicht den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beauftragen, muss der Eigentümer mittels Formblatt eine Bestätigung an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schicken, dass die Arbeiten vollständig und fristgemäß ausgeführt wurden. Sollten Sie als Eigentümer eines Gebäudes bisher noch keinen Feuerstättenbescheid erhalten haben, so wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister.
Zuständigkeit
- Abteilung
- Ordnungsbehörde
- Ansprechpartner
- Anna Braßel
- Strasse
- Rochusallee 2
- PLZ / Ort
- 55411 Bingen am Rhein
- Telefon
- 06721 184-199
- Telefax
- 06721 184-170
- E-Mail schreiben
Öffnungszeiten
MO - FR | 08:30 - 12:00 Uhr |
MO | 14:00 - 18:00 Uhr |
sowie nach Vereinbarung