Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung
Eine Vielzahl von Leistungen und Informationen im Zusammenhang mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) und der Digitalisierung der Verwaltung finden Sie beim "Bürger- und Unternehmensservice Rheinland-Pfalz".
Privatpersonen können auf Antrag aus gesundheitlichen Gründen (Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen) oder aus finanziellen Gründen (z.b: Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.
Besondere gemeinnützige Betriebe (z.B. Krankenhäuser, Einrichtungen für Behinderte oder Einrichtungen der Jugendhilfe) können ebenfalls auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.
(Quelle: Gebühreneinzugszentrale (GEZ))
Zuständigkeit
- Abteilung
- Soziale Aufgaben - Allgemein
- Ansprechpartner
- Petra Kawaihae
- Strasse
- Rochusallee 2
- PLZ / Ort
- 55411 Bingen am Rhein
- Telefon
- 06721 184-107
- Telefax
- 06721 184-222
- E-Mail schreiben
Öffnungszeiten
MO | 08:30 – 12:00 Uhr 14:00 – 18:00 Uhr |
MI | 08:30 – 12:00 Uhr |
FR | 08:30 – 12:00 Uhr |
DI u. DO | geschlossen |
sowie nach Vereinbarung
Vorbereitung / Ablauf / Gebühren
Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist bei der GEZ, 50656 Köln, zu stellen. Antragsformulare erhalten Sie bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung oder zum Online-Ausfüllen bei der GEZ.
Das Antragsformular muss eigenhändig unterschrieben und mit den notwendigen Unterlagen per Post an die GEZ gesandt werden.
(Quelle: Gebühreneinzugszentrale (GEZ))
Entsprechende Anträge gibt es bei der Stadtverwaltung. Dort werden auch Anträge entgegengenommen und an die GEZ weitergeleitet.
Gemeinnützige Betriebe müssen den Antrag bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt stellen.