Ausnahmegenehmigung StVO
Eine Vielzahl von Leistungen und Informationen im Zusammenhang mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) und der Digitalisierung der Verwaltung finden Sie beim "Bürger- und Unternehmensservice Rheinland-Pfalz".
Ausnahmegenehmigungen werden nur in dringend notwendigen Fällen erteilt. Sie sind stets schriftlich rechtzeitig vor Inanspruchnahme zu beantragen. Grundsätzlich werden nur Einzelerlaubnisse für begrenzte Zeiträume ausgestellt. Jahresgenehmigungen sind nur für Handwerker der Bereiche Gas, Wasser, Strom und Heizung sowie für Soziale Pflegedienste möglich. Bei kurzfristigen Anlässen, die nicht länger als einen Tag andauern, besteht je nach Sachlage auch die Möglichkeit, telefonisch eine Genehmigung auszusprechen, so z. B. bei Umzügen in der Fußgängerzone.
Zuständigkeit
- Amt
- Stadtwerke
- Abteilung
- Stadtwerke Straßenverkehr
- Strasse
- Saarlandstraße 364
- PLZ / Ort
- 55411 Bingen am Rhein
- Weiteres
-
Ansprechpartnerin: Andrea Scheffler
Hinweis
Die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Bingen am Rhein ist aufgrund personeller Engpässe momentan nur eingeschränkt zu erreichen. Es ist daher auch mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen.Anträge auf Erlass von „Verkehrsrechtlichen Anordnungen“ (z.B. Anträge für Gerüste, Arbeitsstellen, Umzüge, Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen) sind daher bitte mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf einzureichen. Richten Sie diese Anträge bitte an strassenverkehr@bingen.de.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
- Telefon
- 06721 9707-82 / -61
- Telefax
- 06721 9707-44
- E-Mail schreiben
Öffnungszeiten
MO - FR | 08:30 - 12:00 Uhr |
MO | 14:00 - 18:00 Uhr |
sowie nach Vereinbarung
Das Wahlamt ist zwischen den Jahren für Wahlvorschlagsträger wie folgt geöffnet:
23.12.2024 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
27.12.2024 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
30.12.2024 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Vorbereitung/Ablauf/Gebühren
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
Schriftlicher Antrag mit folgendem Inhalt:
- von welchen Vorschriften der StVO soll die Ausnahme bewilligt werden
- für welchen Zeitraum
- Kfz-Kennzeichen
- für welchen Straßenbereich soll die Ausnahme bewilligt werden
- Begründung für die dringende Notwendigkeit
Gebühren:
von € 10,20 bis € 767,00 je Fahrzeug.
Eine Einzelgenehmigung kostet in der Regel € 20,00 je Fahrzeug;
eine Jahresgenehmigung € 15,00 - 35,00 je Fahrzeug.