06-12 Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Ausstellung von Zeugnissen über die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen von Vorkaufsrechten nach dem Baugesetzbuch

Nach Artikel 28 Abs. 2 GG und Artikel 49 Abs. 3 LV ist den Gemeinden das Recht garantiert, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln (Selbstverwaltungsgarantie).

Die Satzungsbefugnis der Gemeinden in Rheinland-Pfalz ist in § 24 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) geregelt. Danach können Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen.

Die Satzungen werden vom Rat der Stadt Bingen in öffentlicher Sitzung beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.