Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO)
Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu
- Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinnes des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis.
Zuständigkeit
- Abteilung
- Gewerbeabteilung
- Ansprechpartner
- Herbert Nußbaum
- Strasse
- Rochusallee 2
- PLZ / Ort
- 55411 Bingen am Rhein
- Telefon
- 06721 184-188
- Telefax
- 06721 184-180
- E-Mail schreiben
Öffnungszeiten
HINWEIS: Bitte beachten Sie, dass Sie die Gebäude der Stadtverwaltung aktuell nur mit Mund-Nasen-Bedeckung und nach vorheriger Terminvereinbarung betreten dürfen. Auch die Öffnungszeiten können abweichen. Weitere Informationen finden Sie unter www.bingen.de/Corona.
MO - FR | 08:30 - 12:00 Uhr |
MO | 14:00 - 18:00 Uhr |
sowie nach Vereinbarung
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Gewerbeanmeldung gemäß § 14 Gewerbeordnung
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung
- polizeiliches Führungszeugnis (Belegart "0")
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart "9")
- Bescheinigung des zuständigen Amtsgerichtes, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichtes
- Sachkundenachweis für Finanzanlagenvermittler
- Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung
- Bescheinigung in Steuersachen
Gebühren
€ 100,00 - € 3.200,00