Straßen

Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge (+FAQ)

Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet Beiträge für den Ausbau von Straßen nach dem Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) und ihrer Satzung zu erheben. Die Kommunen haben daher keine Wahl, ob sie Beiträge erheben oder nicht.

Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) durch die Stadt erhoben.

Die hierfür entstehenden Kosten werden zu 90 % auf die Eigentümer der durch die jeweilige Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke umgelegt.

Der typische Fall einer Erschließungsanlage ist die Herstellung einer neuen Straße auf der "grünen Wiese" (Neubaugebiet), um neu gebildete Grundstücke baureif zu machen.

Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Mitarbeiter der Stadtwerke Bingen am Rhein:

Kontakt

Amt
Stadtwerke
Abteilung
Stadtwerke Veranlagungsstelle
Ansprechpartner
Tatjana Frank
Strasse
Saarlandstraße 364
PLZ / Ort
55411 Bingen am Rhein
Telefon
06721 9707-69
Telefax
06721 9707-50
E-Mail
E-Mail schreiben

Wartung, Unterhaltung und Erneuerung der Straßenbeleuchtung

Die Wartung, die Unterhaltung und die Erneuerung der Straßenbeleuchtung inclusive der dazugehörigen Leitungsnetze und Schaltstellen ist seit Anfang 2017 Aufgabe der Stadtwerke.

Mitarbeiter der Stadtwerke Bingen am Rhein bei der Installation einer klimafreundlichen LED-Straßenlaterne

Betrieben werden ca. 5.000 Leuchten, 90 Schaltstellen und 200 km Leitungsnetz. Dazu stehen den Stadtwerken 2 Mitarbeiter und ein Hubsteigerfahrzeug zur Verfügung.

Aufgabe der Stadtwerke ist es, die Straßenbeleuchtung dauerhaft auf LED-Technik umzurüsten. Dazu werden nach und nach die alten Natriumdampfleuchten bzw. Leuchtstofflampen durch moderne energiesparende LED- Leuchten ersetzt. Ebenso werden die Masten und das Kabelnetz der Straßenbeleuchtung erneuert und instandgehalten.

Störungen an der Straßenbeleuchtung können direkt bei den Stadtwerken Bingen gemeldet werden.

Am Tag sind die Mitarbeiter erreichbar unter der Tel. Nr.: 06721 9707-0 und nach 16:00 Uhr und an Wochenenden unter der Tel. Nr.: 06721 97080 oder sie nutzen unser Kontaktformular.
Zum Formular "Schadens- und Mängelmeldung"

  

Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung der stadteigenen Brücken

Beispiel: Brücke im Eigentum der Stadt BingenDie Wartung, die Unterhaltung und die Instandsetzung der stadteigenen Brücken ist eine Aufgabe der Stadtwerke Bingen, Straßenbau, im Bereich der gewidmeten Verkehrsflächen.

Im Eigentum der Stadt Bingen befinden sich zehn Großbrücken, drei Verkehrszeichenbrücken und zusätzlich etwa zehn Kleinbrücken sowie 10 große Bach-Durchlässe (Ockenheimer Graben und Russenbach).

Im Bereich der Wirtschaftswege befinden sich zusätzlich etwa 50 kleinere Verrohrungen. 
   

Kontakt

Amt
Stadtwerke
Abteilung
Stadtwerke Straßenbau
Strasse
Saarlandstraße 364
PLZ / Ort
55411 Bingen am Rhein
Telefon
06721 9707-18
Telefax
06721 9707-50
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Aufbruchgenehmigung

Im Zuge der Neuverlegung, Änderung, Unterhaltung, Instandsetzung oder Reparatur von unterirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen und zur Unterhaltung, Instandsetzung und zum Neubau von an Verkehrsanlagen angrenzenden Bauteilen müssen die hiervon betroffenen Verkehrsflächen aufgebrochen oder aufgegraben sowie wieder verfüllt bzw. wieder befestigt werden (Aufgrabung).

Jede Aufgrabung stellt eine dauerhafte Störung der Lagerungsdichte, der Schichtenfolge und des Schichtenverbundes der Befestigung bzw. des Ober- und Unterbaus der betroffenen Verkehrsfläche dar.

Deshalb ist nach Abschluss der Bauarbeiten die Verfüllung und die Oberflächenbefestigung des Aufgrabungsbereichs gemäß Buchstabe B, Ziffer 1 dieser Richtlinie unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt und der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiederherzustellen.

Die Richtlinien für das Aufgraben öffentlicher Verkehrsflächen und von Wirtschaftswegen in der Stadt Bingen am Rhein (Aufgrabungsrichtlinie) regeln die Vorgehensweise vor, bei und nach Aufgrabungen in und an öffentlichen Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen sowie Standards zur Qualitätssicherung im Zuge solcher Baumaßnahmen.

Weitere Informationen sowie entsprechende Formulare finden Sie im Bereich
"Anliegen A-Z" unter dem Stichwort "Straßenaufgrabung"


Verkehrsbehördliche Anordnung, Sondernutzung und Ausnahmegenehmigung StVO

Verkehrsbehördliche Anordnung

Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der Straßenverkehrsbehörde Anordnungen darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben.

   

 

Sondernutzung

In vielen Fällen kann es notwendig werden, die Straße z. B. zur Aufstellung eines Gerüstes oder eines Bauschuttcontainers zu nutzen. Auch eine Nutzung zur Aufstellung von Waren- oder Werbeständern kommt in Betracht.

Hier stellt sich die Frage der Erfordernis einer entsprechenden Erlaubnis.
Zur Beantwortung dieser Frage ist hinsichtlich der Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu unterscheiden in

  • Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs sowie
  • Sondernutzung.

Im Rahmen des Gemeingebrauchs ist jedermann die Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet, soweit er den Gemeingebrauch anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Wird eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus z.B. als Verkaufsfläche vor einem Ladengeschäft oder zur Aufstellung von Gerüsten oder Bauschuttcontainern genutzt, liegt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung vor.

   

Ausnahmegenehmigung StVO

Ausnahmegenehmigungen etwa für das Befahren der bzw. das Parken in der Fußgängerzone werden nur in dringend notwendigen Fällen erteilt. Sie sind stets schriftlich rechtzeitig vor Inanspruchnahme zu beantragen. Grundsätzlich werden nur Einzelerlaubnisse für begrenzte Zeiträume ausgestellt.

Jahresgenehmigungen sind nur für Handwerker der Bereiche Gas, Wasser, Strom und Heizung sowie für Soziale Pflegedienste möglich. Bei kurzfristigen Anlässen, die nicht länger als einen Tag andauern, besteht je nach Sachlage auch die Möglichkeit, telefonisch eine Genehmigung auszusprechen, so z. B. bei Umzügen in der Fußgängerzone.

   

Die Zuständigkeit ist nach Stadtteilen gegliedert:

Bingerbrück, Büdesheim, Dietersheim und Sponsheim: Frau Scheffler
Bingen-Stadt, Kempten, Gaulsheim und Dromersheim: Frau Becker

Kontakt

Amt
Stadtwerke
Abteilung
Stadtwerke Straßenverkehr
Ansprechpartner
Andrea Scheffler
Strasse
Saarlandstraße 364
PLZ / Ort
55411 Bingen am Rhein
Weiteres

Ansprechpartnerin: Andrea Scheffler

Hinweis
Die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Bingen am Rhein ist aufgrund personeller Engpässe momentan nur eingeschränkt zu erreichen. Es ist daher auch mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen.

Anträge auf Erlass von „Verkehrsrechtlichen Anordnungen“ (z.B. Anträge für Gerüste, Arbeitsstellen, Umzüge, Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen) sind daher bitte mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf einzureichen. Richten Sie diese Anträge bitte an strassenverkehr@bingen.de.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Telefon
06721 9707-61
Telefax
06721 9707-44
E-Mail
E-Mail schreiben


Großraum- und Schwerverkehr

Großraumverkehr meint Transporte mit einer größeren als der zulässigen Ladung auf handelsüblichen Fahrzeugen. Wenn dort die zulässigen Maße überschritten sind, ist eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 2 StVO erforderlich.

Im Bereich des Schwerlastverkehrs bezieht sich die zu beantragende Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO auf Fahrzeuge deren Achslasten oder Gesamtgewichte und Abmaße die gesetzlich allgemein geltenden Grenzen überschreiten. Die erforderliche Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO muss der Erlaubnisbehörde bei Antragstellung vorliegen.

Treffen bei einem Transport beide o.a. Fälle zu so sind eine Erlaubnis und eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Die Stadtverwaltung Bingen ist an das Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte „VEMAGS“ angeschlossen, so dass eine unmittelbare Antragstellung und Bearbeitung online erfolgen kann. Der Antrag ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtige Verkehr beginnt oder in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, Sitz oder Zweigniederlassung hat.

Weitere Informationen:
https://www.vemags.de/

Kontakt

Amt
Stadtwerke
Abteilung
Stadtwerke Mobilitätskonzept, Rad- und Wanderwege
Ansprechpartner
Michael Kloos
Strasse
Saarlandstraße 364
PLZ / Ort
55411 Bingen am Rhein
Telefon
06721 9707-77
Telefax
06721 9707-50
E-Mail
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Satzung 

über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS)
Erschließungsbeitragssatzung


Satzung

zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 23.11.2022
Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge


Satzung

über die Ergebung einmaliger Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - ABS)
Ausbaubeitragssatzung


Satzung

über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen
Sondernutzungssatzung